Professionell beraten - gemeinsam erfolgreich sein.
Die Steuerberatersozietät an Ihrer Seite.

Finanzielle Beratung für Unternehmen

Für jedes Unternehmen ist ein solides finanzielles Fundament unabdingbar. Doch oft fehlt es an Erfahrung oder die Zeit fehlt, um sich mit Finanzen eingehend zu beschäftigen. Hier kommt eine Finanzberatung ins Spiel: Berater können helfen, fundierte Entscheidungen im Hinblick auf Finanzen zu treffen und das Potenzial des Unternehmens optimal zu nutzen.







Private Finanzberatung

Private Finanzberatung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem gesicherten finanziellen Leben. Eine professionelle Beratung kann Ihnen dabei helfen, Ihre Ziele zu erreichen und Ihre finanzielle Zukunft zu planen. Unsere erfahrenen Finanzberater bieten eine persönliche Finanzberatung, um Ihre individuellen Bedürfnisse und Ziele zu verstehen. Wir helfen Ihnen, Ihre Finanzen zu optimieren, indem wir Ihnen dabei helfen, Ihre Ausgaben zu reduzieren und Ihre Ersparnisse und Investitionen zu maximieren.


Allgemeine Finanzberatung

Eine gute Finanzberatung sollte in erster Linie auf die individuellen Bedürfnisse und Ziele des Kunden abgestimmt sein. Es geht darum, gemeinsam eine Strategie zu entwickeln, die langfristig Erfolg verspricht und nicht kurzfristige Gewinne in den Vordergrund stellt. Dabei sollten auch verschiedene Aspekte wie Risikobereitschaft, Steuern und die persönliche Finanzsituation berücksichtigt werden. Eine umfassende Analyse der aktuellen finanziellen Lage ist hierbei unerlässlich.


wer sind wir?

Über uns

Seit der Gründung 1973 ist die Steuerberatersozietät Hübner, Samagga & Kollegen ein verlässlicher Partner für Gewerbebetriebe, Unternehmen aller Branchen, Freiberufler und Arbeitnehmer. Auch wenn heute viele unserer Mandanten Unternehmer oder Gesellschaften aus ganz Deutschland sind, haben wir nicht vergessen, wie alles anfing. Darum stellen wir unser Wissen und unsere Fähigkeiten jedem Mandanten voll umfänglich zur Verfügung – ganz gleich, ob Arbeitnehmer oder Rentner, in Gelsenkirchen ebenso, wie im Ruhrgebiet oder darüber hinaus.

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Mitgliedschaften

  • Firmen- und Unternehmensankauf
  • Existenzgründung
  • Finanzierungs- und Zuschussberatung
  • Wahl der Unternehmensform
  • Buchführung
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Laufende steuerliche Beratung
  • Laufende steuerliche Optimierung
  • Bilanzerstellung
  • Steuererklärungen
  • Testamentarische & vorweggenommene Erbfolge
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Mediation
  • Testamentsvollstreckung
  • Unternehmensverkauf
  • Liquidation
  • Teilnahme an Betriebsprüfungen
  • Führen von Rechtsbehelfen, Klagen und Revisionen
  • Unternehmenssanierung
  • Unternehmensumwandlungen

Finanz- & Lohnbuchhaltung ohne Stress?

Modernste Computertechnik ist unsere Basis für die reibungslose und effiziente Abwicklung aller buchhalterischen Vorgänge. Sie ermöglicht es uns, sicher und direkt mit Ihrem Unternehmen und den zuständigen Behörden zu kommunizieren. Selbstverständlich unter Berücksichtigung des elektronischen Datenschutzes und der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Gerade die monatliche Lohnbuchhaltung bedeutet für Unternehmen nicht nur den permanenten Einsatz von Personal. Sie erfordert vor allen Dingen auch grundlegende und umfassende Kenntnisse des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts. In vielen Fällen kann es für kleine Unternehmen sinnvoll sein, diese Leistungen auszulagern: Greifen Sie einfach auf unseren Lohnbuchhaltungsservice zurück.

Gerne stellen wir Ihnen einen unserer Mitarbeiter zur Verfügung, der bei Ihnen vor Ort die Buchhaltung abwickelt. Aber auch alle buchhalterischen Daten, die Sie bei sich erfassen, können Sie selbstverständlich sicher und schnell auf elektronischem Wege zu uns transferieren.Wir arbeiten in diesem Bereich mit einem der renommiertesten Unternehmen und größten Softwarehäusern Europas – der DATEV – zusammen.

Optio, neque qui velit. Magni dolorum quidem ipsam eligendi, totam, facilis laudantium cum accusamus ullam voluptatibus commodi numquam, error, est. Ea, consequatur.

Ja! Der Erfolg gibt uns Recht. Viele unserer Mandantenbeziehungen werden bereits in der zweiten Generation fortgeführt. Das liegt in erster Linie an unserem Anspruch, Sie umfassend durch alle Lebensphasen zu begleiten. Und daran, dass wir mit gutem Beispiel vorangehen und auch innerhalb unserer Kanzlei den Generationswechsel rechtzeitig eingeleitet haben – so bieten wir Ihnen ein hohes Maß an Kontinuität.Gerne stellen wir Ihnen einen unserer Mitarbeiter zur Verfügung, der bei Ihnen vor Ort die Buchhaltung abwickelt. Aber auch alle buchhalterischen Daten, die Sie bei sich erfassen, können Sie selbstverständlich sicher und schnell auf elektronischem Wege zu uns transferieren.Wir arbeiten in diesem Bereich mit einem der renommiertesten Unternehmen und größten Softwarehäusern Europas – der DATEV – zusammen.

„Als wir die Unternehmensnachfolge planten, haben wir die Fachkompetenz von Hübner, Samagga & Kollegen kennen gelernt. Wir wollen heute nicht mehr auf ihren Rat verzichten.“
Mark u. Hans-Jürgen Nienhaus, Geschäftsführer der Bürocenter Nienhaus GmbH, Mandant seit 1973

Als Partner und Berater stehen wir Ihnen und Ihrer Familie, Ihrem Unternehmen zur Seite: Von der Existenzgründung über die Steuererklärung, bis zur Nachfolgeregelung und Erbangelegenheiten. Wir begleiten Ihre Entwicklung, nehmen teil und beraten. Bei allen Anliegen ist es uns wichtig, dass Sie verstehen, was wir tun. Nur so entsteht Vertrauen.

So weit kann die Begleitung gehen?

Gemeinsam mit Ihnen diskutieren wir alle Aspekte und bereiten Sie auf wichtige Termine – z.B. bei Banken – vor. Aber auch in betriebswirtschaftlichen Belangen stehen wir Ihnen zur Seite. Keine Sorge mehr vor Begriffen wie Rating, Basel II und III, Businessplan oder cash Flow, die nur indirekt oder gar nichts mit dem Thema Steuern zu tun haben.

Wir begleiten Sie zu diesen Gesprächen, erstellen Liquiditäts- und Rentabilitätsanalysen, weisen frühzeitig auf mögliche Probleme hin und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Lösungswege.

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Finanz- & Lohnbuchhaltung ohne Stress?

Modernste Computertechnik ist unsere Basis für die reibungslose und effiziente Abwicklung aller buchhalterischen Vorgänge. Sie ermöglicht es uns, sicher und direkt mit Ihrem Unternehmen und den zuständigen Behörden zu kommunizieren. Selbstverständlich unter Berücksichtigung des elektronischen Datenschutzes und der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Gerade die monatliche Lohnbuchhaltung bedeutet für Unternehmen nicht nur den permanenten Einsatz von Personal. Sie erfordert vor allen Dingen auch grundlegende und umfassende Kenntnisse des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts. In vielen Fällen kann es für kleine Unternehmen sinnvoll sein, diese Leistungen auszulagern: Greifen Sie einfach auf unseren Lohnbuchhaltungsservice zurück.

Gerne stellen wir Ihnen einen unserer Mitarbeiter zur Verfügung, der bei Ihnen vor Ort die Buchhaltung abwickelt. Aber auch alle buchhalterischen Daten, die Sie bei sich erfassen, können Sie selbstverständlich sicher und schnell auf elektronischem Wege zu uns transferieren.Wir arbeiten in diesem Bereich mit einem der renommiertesten Unternehmen und größten Softwarehäusern Europas – der DATEV – zusammen.

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Ja! Der Erfolg gibt uns Recht. Viele unserer Mandantenbeziehungen werden bereits in der zweiten Generation fortgeführt. Das liegt in erster Linie an unserem Anspruch, Sie umfassend durch alle Lebensphasen zu begleiten. Und daran, dass wir mit gutem Beispiel vorangehen und auch innerhalb unserer Kanzlei den Generationswechsel rechtzeitig eingeleitet haben – so bieten wir Ihnen ein hohes Maß an Kontinuität.Gerne stellen wir Ihnen einen unserer Mitarbeiter zur Verfügung, der bei Ihnen vor Ort die Buchhaltung abwickelt. Aber auch alle buchhalterischen Daten, die Sie bei sich erfassen, können Sie selbstverständlich sicher und schnell auf elektronischem Wege zu uns transferieren.Wir arbeiten in diesem Bereich mit einem der renommiertesten Unternehmen und größten Softwarehäusern Europas – der DATEV – zusammen.

„Als wir die Unternehmensnachfolge planten, haben wir die Fachkompetenz von Hübner, Samagga & Kollegen kennen gelernt. Wir wollen heute nicht mehr auf ihren Rat verzichten.“
Mark u. Hans-Jürgen Nienhaus, Geschäftsführer der Bürocenter Nienhaus GmbH, Mandant seit 1973

Als Partner und Berater stehen wir Ihnen und Ihrer Familie, Ihrem Unternehmen zur Seite: Von der Existenzgründung über die Steuererklärung, bis zur Nachfolgeregelung und Erbangelegenheiten. Wir begleiten Ihre Entwicklung, nehmen teil und beraten. Bei allen Anliegen ist es uns wichtig, dass Sie verstehen, was wir tun. Nur so entsteht Vertrauen.

So weit kann die Begleitung gehen?

Gemeinsam mit Ihnen diskutieren wir alle Aspekte und bereiten Sie auf wichtige Termine – z.B. bei Banken – vor. Aber auch in betriebswirtschaftlichen Belangen stehen wir Ihnen zur Seite. Keine Sorge mehr vor Begriffen wie Rating, Basel II und III, Businessplan oder cash Flow, die nur indirekt oder gar nichts mit dem Thema Steuern zu tun haben.

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Kontakt

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Insolvenzverwaltung & -beratung Rechtsanwaltskanzlei Kreimer & Kollegen

Grabenstr. 37
48703 Stadtlohn
Web: www.ra-kreimer.de

Rechtsanwälte in Steuerstraf- und Wirtschaftsstrafverfahren Minoggio Rechtsanwälte Münster + Hamm

Königstr. 60
48143 Münster
Web: www.minoggio.de

Baat accountants & adviseurs Stefan S. Bordihn FA Relatiemanager Fiscaal

Kruisdonk 64a
6222 PH, Niederlande
Web: www.baat.nl

Steuernews

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Mandanteninformationen. Wenn Sie recherchieren oder ältere Ausgaben betrachten möchten, können Sie hier unser Archiv aufrufen.

Steuertermine

10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2023; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2023]

Information für:
zum Thema:

(aus: Ausgabe 09/2023)

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen oder sich alternativ die Aufwendungen steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Höhe der Pauschalen ist wie folgt gestaffelt:

  • 14 EUR jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet
  • 28 EUR für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
  • 14 EUR pro Tag bei eintägigen Dienstreisen ohne Auswärtsübernachtung, sofern der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist

Diese Beträge sind an und für sich nicht neu. Was aber vielen Beschäftigten nicht bewusst ist: Arbeitnehmer, die an einem Arbeitstag viele einzelne Auswärtstermine wahrnehmen und zwischendurch immer wieder an den Ort ihrer Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zurückkehren, dürfen sämtliche Abwesenheitszeiten zusammenrechnen. Die Acht-Stunden-Grenze für eintägige Dienstreisen lässt sich dann möglicherweise durch die Zusammenfassung der Einzeltermine rechnerisch überspringen, so dass für diesen Tag eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu.

Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Grundsätzlich gehört ein Wohnungswechsel zu Ihrem privaten Lebensbereich und ist für die Einkommensteuererklärung nicht relevant. Sollte der Umzug aber beruflich veranlasst sein, weil Sie dadurch nun näher an Ihrer Tätigkeitsstätte wohnen, kann dies durchaus steuerlich relevant sein. Aber wie ist es, wenn man in eine größere Wohnung zieht, weil man dort ein Arbeitszimmer hat? Ist auch dies ein beruflich veranlasster Umzug? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte darüber kürzlich zu entscheiden.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten Anfang 2020 mit ihrer Tochter in einer Dreizimmerwohnung (ca. 65 qm) ohne Arbeitszimmer. Der Kläger war Teil-Projektleiter und arbeitete vor März 2020 nur selten zu Hause. Aufgrund der Corona-Maßnahmen musste er jedoch ab März 2020 im Homeoffice arbeiten. Ab Juli 2020 hatte er einen neuen Arbeitgeber, für den er vier Tage die Woche daheim und einen Tag pro Woche in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeitete. Die Klägerin arbeitete vor März 2020 ausschließlich im Büro. Seitdem ist sie vier Tage die Woche im Homeoffice und einen Tag pro Woche im Büro tätig. Als provisorischer Schreibtisch diente beiden Berufstätigen zunächst der heimische Esstisch, bei dessen Nutzung sie sich nach Möglichkeit abwechselten. Ab April 2020 suchten sie nach einer größeren Wohnung, welche sie dann zum 16.07.2020 beziehen konnten. Die Kläger erklärten in der Einkommensteuererklärung die Umzugskosten als beruflich veranlasste Werbungskosten. Deren Berücksichtigung als Werbungskosten lehnte das Finanzamt jedoch ab

Die Klage der Eheleute vor dem FG war erfolgreich. Es sei zwar zu keiner erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs gekommen, wohl aber zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kläger. Erst durch den Umzug hätten beide ihre nichtselbständige Tätigkeit ungestört ausüben können. Infolge der getrennten Arbeitszimmer habe sich das Risiko schlechter Arbeitsergebnisse reduziert. Es sei auch zu keiner Erhöhung des Wohnkomforts durch den Umzug gekommen. So verfügten die Kläger statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten jetzt nur noch über einen Balkon. Auch der zeitliche Ablauf spreche für eine berufliche Veranlassung des Umzugs. Die Umzugskosten seien daher zu berücksichtigen.

Hinweis: Für das Ergebnis hinsichtlich der Umzugskosten spricht im Übrigen auch, dass die Kosten der beiden Arbeitszimmer bereits durch das Finanzamt als Werbungskosten anerkannt wurden.

Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

 


Wenn Arbeitnehmer  keine erste Tätigkeitsstätte haben, sie jedoch auf Weisung ihres Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt anfahren sollen, dürfen sie die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale abziehen – anstatt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Klassischer Anwendungsfall sind Fahrten zu einem Busdepot oder zu einem Fährhafen. Im Ergebnis lässt sich arbeitstäglich also nur die einfache Wegstrecke absetzen anstatt die Hin- und Rückfahrt. Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich auf Weisung seines Arbeitgebers ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsuchen soll (z.B. ein Hafen- oder Forstgebiet).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch einschränkend entschieden, dass der beschränkte Fahrtkostenabzug für weiträumige Tätigkeitsgebiete nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer auf einem Hafengelände in mehreren ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von Kunden seines Arbeitgebers tätig wird.

Geklagt hatte ein Hafenarbeiter, der von seinem Arbeitgeber im Jahr 2015 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Einzelbetrieben im Hamburger Hafen eingesetzt worden war. Das Finanzamt hatte das Hafengebiet steuerlich als weiträumiges Tätigkeitsgebiet eingestuft und die arbeitstäglichen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale anerkannt.

Der BFH gestand dem Hafenarbeiter für die Fahrten jedoch den doppelt so hohen Reisekostenabzug zu und erklärte, dass ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet steuerlich nur anzunehmen sei, wenn

  • der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche auszuüben hat und
  • er nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig wird.

Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn der Arbeitnehmer hatte sich auf tagesaktuelle Weisung in wechselnden ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von Kunden seines Arbeitgebers einzufinden. Unerheblich war für den BFH, dass sich alle Einsatzorte auf dem Gebiet des Hamburger Hafens befanden.

Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Steuerbescheide dürfen nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung (AO) anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sein. Beispielsweise muss dann eine sogenannte neue Tatsache vorliegen. Will der Steuerzahler eine Herabsetzung der Steuer erwirken, darf ihn zudem kein grobes Verschulden daran treffen, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist.

Ein angestellter Chefarzt aus NRW hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) von dieser Korrekturnorm profitiert. Sein Arbeitgeber hatte ihm eine feste monatliche Vergütung gezahlt und ihm daneben das Liquidationsrecht für von ihm erbrachte wahlärztliche Leistungen eingeräumt. Die Honorare für die stationär erbrachten Wahlleistungen wurden über ein privates Dienstleistungsunternehmen abgerechnet und dem Privatkonto des Arztes gutgeschrieben, weshalb der Steuerberater des Mediziners davon ausging, dass die Honorare in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit einflossen.

Was Berater und Arzt nicht wussten: Das Krankenhaus hatte die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen parallel bereits als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst und dem Lohnsteuerabzug unterworfen. In der Gehaltsmitteilung waren die Einnahmen versteckt in der Zeile „Mitversteuerung“ ausgewiesen. Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt besteuerte die Honorare im Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß sowohl als Arbeitslohn als auch als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Fehler fiel erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist auf, so dass das Finanzamt eine Bescheidänderung ablehnte. Vor dem BFH konnte der Chefarzt nun jedoch eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen erwirken.

Die Bundesrichter urteilten, dass weder den Arzt noch seinen Steuerberater ein grobes Verschulden daran trifft, dass die neue Tatsache (die doppelte Versteuerung) erst nachträglich bekanntgeworden ist. Dem Arzt hatte sich die falsche Erfassung seiner Honorare nicht aufdrängen müssen, da die Zuordnung von wahlärztlichen Leistungen zu einem Dienstverhältnis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine wertende Einzelfallbetrachtung der Gesamtumstände erforderlich macht. Beruht eine Steuererklärung auch auf einem Rechtsirrtum, ist dies dem Steuerzahler in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten. Entlastend für den Chefarzt wirkte sich zudem aus, dass das Krankenhaus ihn nicht darüber informiert hatte, dass es die Honorare als Arbeitslohn versteuerte.

Auch dem Steuerberater war kein grobes Verschulden anzulasten, da für den Doppelansatz nicht die unzureichende Prüfung der steuerlichen Rechtslage ausschlaggebend war, sondern die kaum erkennbare Erfassung im Bruttoarbeitslohn.

Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Arbeitnehmer, die mit dem Auto zur Arbeit pendeln, haben es mitunter schwer: Sie quälen sich durch den alltäglichen Berufsverkehr, lassen viel Geld an der Zapfsäule und müssen als Dieselfahrer auch noch mit Fahrverboten rechnen. Eine Lösung dieses Mobilitätsproblems kann in manchen Regionen der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel sein. Der Arbeitgeber kann diesen Wechsel begünstigen, indem er die Nutzung von Bus und Bahn finanziell unterstützt. Entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Beides ist seit 2019 steuerbefreit, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Hinweis: Mit dem Jobticket oder dessen Bezuschussung wird die monatliche 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht berührt. Diese steht also weiterhin für andere Sachzuwendungen zur Verfügung. Das Jobticket ist somit ein wirkliches Extra. Nicht zu vergessen, dass auch eine private Nutzung des Tickets in der Freizeit erlaubt ist.

Seit dem Jahr 2020 kann das Jobticket zudem im Rahmen einer Entgeltumwandlung steuerbegünstigt zugewandt werden. In diesem Fall wird das Jobticket oder der Kostenzuschuss zum Monatsticket gegen einen Teil des Bruttolohns eingetauscht (keine Zahlung „on top“). In dieser Variante ist es nicht steuerfrei, sondern nur steuerbegünstigt, das heißt: Der jeweilige Betrag wird vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen. Für den Beschäftigten kann es praktisch steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber bei der Gehaltsumwandlung eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % übernimmt. Für den Arbeitgeber ergibt sich dadurch nur eine geringe Mehrbelastung, denn er spart rund 21 % an Sozialversicherungsbeiträgen, die er ansonsten hätte zahlen müssen.

Bei der Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer die Entfernungspauschale weiterhin in vollem Umfang in ihrer Steuererklärung nutzen. Bei der Gewährung eines steuerfreien Jobtickets oder eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zu diesem Ticket reduziert sich die Entfernungspauschale, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt.

Hinweis: Steuerlicher Handlungsbedarf kann aktuell entstehen, wenn die vom Arbeitgeber gezahlten Erstattungen für ein Monatsticket höher als 49 EUR sind. Da das aktuelle Deutschlandticket für 49 EUR erhältlich ist, würden Arbeitnehmer mehr als die tatsächlichen Ticketkosten erstattet bekommen, so dass der Mehrbetrag als Einkommen versteuert werden muss, denn der Zuschuss darf die Kosten nicht übersteigen. Arbeitgeber sollten den Erstattungsbetrag somit auf 49 EUR pro Monat reduzieren. Die Kulanzregelung zum 9-EUR-Ticket im Vorjahr, die eine kurzzeitige „überschüssige Erstattung“ bei einer balancierten Jahresbetrachtung tolerierte, gilt nicht mehr.

Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Informationen für Freiberufler

Wenn Sie ein sogenannter Einnahmenüberschussrechner sind, haben Sie regelmäßig zu prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben dem vergangenen oder dem neuen Jahr zuzuordnen sind. Hier spielt insbesondere die Zehntagesfrist eine wichtige Rolle. Aber auch umsatzsteuerlich ist die Zuordnung zum korrekten Besteuerungszeitraum oft strittig, beispielsweise wenn das Honorar eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber erst kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Tag der Wertstellung abzustellen ist.

Im Urteilsfall klagte ein Designer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Die Umsatzsteuer berechnet er nach vereinnahmten Entgelten. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhöhte das Finanzamt die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um ca. 30.000 EUR, weil diese Einnahmen bereits am 31.12.2019 gutgeschrieben und somit vereinnahmt worden seien. Buchungstag sei der 02.01.2020 mit Wertstellung zum 31.12.2019 gewesen. Der Designer hingegen war der Ansicht, die Umsätze gehörten erst in die Bemessungsgrundlage des Jahres 2020, da er im Jahr 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese seien erst am 02.01.2020 gebucht worden.

Das FG folgte der Auffassung des Designers. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entstehe die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien. Vereinnahmt werde das Entgelt erst, wenn der leistende Unternehmer eine Gegenleistung erhalte, über die er wirtschaftlich verfügen könne. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei nicht gleichzusetzen mit dem endgültigen Zufluss. Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahme dieser das Entgelt nicht im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung), sondern im Zeitpunkt der Buchung auf dem Empfängerkonto, da vor diesem Zeitpunkt das Geld auf dem Konto noch nicht ersichtlich zugeflossen und zumindest faktisch damit nicht verfügbar sei. Dem Designer stehe das Geld erst bei Ausführung der Buchung auf seinem Konto zur Verfügung. Er habe folglich erst am 02.01.2020 über den gutgeschriebenen Betrag verfügen können.

Hinweis: Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof den Ausführungen des FG folgt. Es kommt hierbei darauf an, ob eine Vereinnahmung des Entgelts mit dem Wertstellungstag (hier: 31.12.2019) oder der tatsächlichen Verbuchung auf dem Konto des Unternehmers (hier: 02.01.2020) erfolgt ist.

Information für:Freiberufler
zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Informationen für Hausbesitzer

Ergänzend zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) Stellung genommen. Es geht in seiner Verfügung auf eine Vielzahl von Fragen ein, die das BMF in seinem Schreiben offengelassen hatte.

Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) seien auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von Compressed Natural Gas (CNG) an der Tankstelle begünstigt. Die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen sei nicht begünstigt, wohingegen die Lieferung von Gas über ein privates Netz oder eine private Zuleitung der Lieferung von Gas mit einem Tanklastwagen gleichzustellen sei.

Bei der Lieferung von Wärme komme es nicht auf die Größe der Wärmeerzeugungsanlage an. Eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe der Wärme erfolge gleichfalls zum ermäßigten Steuersatz. Analog zum Legen eines Wasseranschlusses gelte auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses als „Lieferung von Wärme“. Dagegen sei das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus nicht begünstigt. Auch das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) stelle eine einheitliche komplexe Leistung dar, die dem Regelsteuersatz unterliege.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hier um die Auffassung des BayLfSt handelt, die für die Finanzämter anderer Bundesländer nicht bindend ist. Sie kann jedoch als Argumentationshilfe nützlich sein.
 
 

Information für:Hausbesitzer
zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Vermieter sind nach dem Kauf eines Mietobjekts naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist demgegenüber nicht abschreibbar und kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.

Das Bundesfinanzministerium hat im Juni 2023 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Mit ihr lässt sich ein Gesamtkaufpreis auf den Boden- und Gebäudewert aufteilen. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.

Anhand der Berechnungshilfe können Vermieter die Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die Finanzämter nutzen die Arbeitshilfe.

Vermieter sollten auch wissen, dass eine bereits im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich von den Finanzämtern akzeptiert werden muss. Das Ergebnis aus der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung darf also nicht reflexartig zugrunde gelegt werden. Eine vertraglich vorgenommene Aufteilung ist für das Finanzamt aber nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Wurden durch die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und erscheinen sie wirtschaftlich nicht haltbar, können Finanzämter und Finanzgerichte sie daher verwerfen und eine anderweitige Aufteilung (z.B. nach der Arbeitshilfe) vornehmen.

Hinweis: Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungs-Tool unter www.bundesfinanzministerium.de über den Pfad „Themen > Steuern > Steuerarten > Einkommensteuer“.

Information für:Hausbesitzer
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurde, der in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Die Grenzen des Haushalts werden dabei nicht streng durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, vielmehr können Handwerkerleistungen auch abziehbar sein, wenn sie jenseits der Grundstücksgrenzen auf angrenzendem fremden (z.B. öffentlichen) Grund erbracht werden. Die Leistung muss aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Sowohl Mieter als auch Haus- oder Wohnungseigentümer können den Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren sogar Steuerzahler, die ein Haus oder eine Wohnung unentgeltlich nutzen. Es muss also nicht zwangsläufig Eigentum oder ein Mietverhältnis gegen Entgelt bestehen, um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen absetzen zu können. Der BFH verwies darauf, dass die Steuerermäßigung nicht auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverhältnisse eingeschränkt werden dürfe. Erforderlich sei lediglich, dass in den Räumlichkeiten tatsächlich ein Haushalt geführt werde.

Hinweis: Wer also unentgeltlich ein Haus oder eine Wohnung bewohnt, ist nicht von vornherein vom Steuerbonus für Handwerkerleistungen ausgeschlossen. Für den steuerlichen Abzug ist es aber wie bei allen anderen Nutzungsverhältnissen wichtig, dass über die Leistung eine Rechnung ausgestellt wurde, und die Zahlung unbar erfolgte.

Information für:Hausbesitzer
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Wenn man eine Immobilie erbt, muss für diese die Erbschaftsteuer ermittelt werden. Das ist aber manchmal gar nicht so einfach. Daher können die Finanzämter sich Unterstützung beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte holen und von dort Vergleichswerte für ähnliche Objekte erhalten. Diese Vergleichswerte können dann bei der Bewertung des fraglichen Objekts angewandt werden. Aber was ist, wenn der Steuerpflichtige auf einen anderen Wert kommt? Lassen sich die Werte des Gutachterausschusses irgendwie überprüfen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Am 22.01.2017 ging eine Immobilie durch Erwerb von Todes wegen auf die Kläger über. Am 23.08.2017 reichten die Kläger eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts beim Finanzamt ein. Nach ihrer Meinung ergab sich für das Objekt ein Sachwert von 78.493 EUR. Das Finanzamt ermittelte zunächst mit einem Immobilienpreiskalkulator einen Wert von 170.000 EUR und erließ am 10.04.2018 einen entsprechenden Bescheid. Im Einspruchsverfahren wandte es dann das Vergleichsfaktorverfahren an. Der Wert reduzierte sich so auf 153.456 EUR. Die Kläger wollten aber das Sachwertverfahren anwenden. Das Finanzamt forderte daraufhin vom Gutachterausschuss Vergleichspreise für das Objekt an. Hiernach ergab sich ein Wert von 186.000 EUR.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der vom Finanzamt angesetzte Grundbesitzwert sei nicht zu beanstanden. Grundlage bei der Wertermittlung seien die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte seien für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich. Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sei auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Diese lägen im Streitfall nicht vor. Die vom Ausschuss aufgeführten 20 Vergleichsobjekte seien mit dem strittigen Objekt vergleichbar gewesen. Bei mehreren Vergleichspreisen sei der Durchschnittswert anzusetzen. Auch die Nichtangabe der genauen Adressen der Vergleichsobjekte begründe keine offenbare Unrichtigkeit, da bei der Durchführung des Vergleichspreisverfahrens das Steuergeheimnis zu beachten sei.

Information für:Hausbesitzer
zum Thema:Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Gut zu wissen für alle, die sich auf die Einkommensteuererklärung 2022 oder die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres vorbereiten: Betreiber von Photovoltaikanlagen können seit dem 01.01.2023 von weitreichenden steuerlichen Erleichterungen profitieren. Insbesondere bei der Umsatz- und Einkommensteuer sind steuerliche und bürokratische Hürden gefallen:

  • Keine Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen fällt neuerdings eine Umsatzsteuer von 0 % an. Diesem Nullsteuersatz unterliegen neben den Modulen auch die für den Betrieb der Anlage wesentlichen Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel, Stromspeicher sowie entsprechende Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe. Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die gemeinnützigen Zwecken dienen, installiert wird. Die Standortbedingung gilt aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Bei entsprechenden Umsätzen wird künftig keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt. Dennoch bleibt der Vorsteuerabzug aus bezogenen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage (z.B. Materialeinkäufe) erhalten, was für eine deutliche Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage sorgt. Bisher mussten Anlagenbetreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (sog. Option zur Regelbesteuerung), um sich die Umsatzsteuer von 19 % als Vorsteuer zurückzuholen. An diese Option waren sie mindestens fünf Jahre gebunden und mussten dementsprechend Umsatzsteuererklärungen abgeben. Dieser Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich, um eine Umsatzsteuerbelastung durch die Lieferung und Installation der Anlage zu verhindern.
  • Keine Einkommensteuer auf Einnahmen und Entnahmen: Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovoltaikanlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garagen oder Carports) befinden. Wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp.
Information für:Hausbesitzer
zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Wenn Sie ein Haus verkaufen, kann der Verkauf unter bestimmten Umständen steuerfrei sein. Ein Grund kann sein, dass das Haus erst zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft wird, ein anderer, dass das Haus während einer kürzeren Frist zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Aber was bedeutet Letzteres? Muss man dann wirklich immer selbst in dem Objekt gewohnt haben? Oder reicht es auch, wenn ein naher Angehöriger darin gewohnt hat? Und wer gilt als naher Angehöriger? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Die Kläger sind verheiratet. Im Mai 2009 erwarben sie eine Eigentumswohnung, die sie der Mutter der Klägerin unentgeltlich zur Nutzung überließen. Die Mutter verstarb Ende 2016, die Wohnung wurde daraufhin Ende 2017 verkauft. Die Kläger machten bis einschließlich 2016 keine Unterhaltsleistungen an die Mutter in ihren Einkommensteuererklärungen geltend. In der Einkommensteuererklärung 2017 gaben sie die Veräußerung der Wohnung an und ermittelten sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn aus dem Wohnungsverkauf bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte und verrechnete ihn mit Verlustvorträgen. Die Kläger legten dagegen Einspruch ein, da die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Mutter als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu werten sei. Die Differenzierung des Finanzamts zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und der unterhaltsberechtigten Mutter sei widersprüchlich.

Das FG folgte der Argumentation der Kläger allerdings nicht. Die Wohnung sei nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt worden. Die Nutzung der Wohnung durch die Mutter könne den Klägern nicht zugerechnet werden. Dies komme nur bei unterhaltsberechtigten Kindern in Betracht. Bei diesen sei typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen. Bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen sei das nicht der Fall. Hier sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Darüber hinaus hätten im Streitfall die Voraussetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nicht vorgelegen. Es sei auch nicht die Definition des Begriffs der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes anzuwenden, selbst wenn hiernach die Nutzung durch die Mutter den Klägern zuzurechnen wäre.

Information für:Hausbesitzer
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Informationen für Kapitalanleger

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben in der Vergangenheit zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass so manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne einfahren konnten. Wer in digitale Währungen investierte, konnte sich lange Zeit gleichsam in einer Welt ohne staatliche Kontrolle wähnen. Diese Zeiten dürften nun aber vorbei sein, denn auch die Finanzämter interessieren sich mittlerweile verstärkt für die Gewinne, die mit digitalen Währungen erzielt werden.

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat im Zuge eines Auskunftsersuchens nun von einer großen Kryptobörse ein umfangreiches Paket mit den Daten von Tausenden Kunden erhalten. Damit kann der Fiskus überprüfen, ob die Nutzer ihre Gewinne korrekt versteuert haben.

Hinweis: Veräußerungsgewinne, die ein Anleger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Die realisierten Wertzuwächse sind demnach genau wie beim Verkauf von Goldbarren, historischen Automobilen oder Kunstwerken als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Medienberichten zufolge kann durch die Datensätze aus NRW eine Nachversteuerung in Höhe zweistelliger Millionenbeträge ausgelöst werden. Welche Kryptobörse konkret zur Offenlegung ihrer Daten gebracht werden konnte, wollte die Finanzverwaltung NRW allerdings nicht mitteilen.

Hinweis: Kryptoanleger müssen nun also damit rechnen, dass sie demnächst Post vom Finanzamt oder sogar von der Steuerfahndung bekommen. Auch die Finanzbehörden anderer Bundesländer haben inzwischen erste Datensätze zur Einsicht erhalten. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt zu stellen.

Information für:Kapitalanleger
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Der Mehrwertsteuerausschuss vertritt in der Leitlinie zu seiner 117. Sitzung „Sonderregelung für Anlagegold – Definition von Anlagegold“ die Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als „Anlagegold“ im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verweist auf die Definition des Mehrwertsteuerausschusses von Anlagegold und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Unter Anlagegold wird Gold verstanden, das primär als Kapitalanlage dient und bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Sind diese Vorgaben erfüllt, so fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Das ist ein großer Vorteil gegenüber allen anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium. Denn dort muss der Privatanleger beim Kauf den aktuell gültigen Umsatzsteuersatz zahlen, was einen erheblichen Zuschlag für ihn bedeutet. Ob eine bestimmte Goldmünze Anlagegold ist, entscheidet eine Liste des BMF („Verzeichnis der befreiten Goldmünzen“), die jedes Jahr neu veröffentlicht wird.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für:Kapitalanleger
zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Informationen für Unternehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe und sogenannten Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse herausgegeben. Vorkosten fallen regelmäßig in Zusammenhang mit Schlachtviehlieferungen an. Dazu zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherungskosten und Wiegekosten für die Tiere. In der Regel holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 11.10.2022 entschieden, dass Vorkosten, die pauschal erhoben und ohne gesonderte Vereinbarung einer weiteren Leistung dem Landwirt in Rechnung gestellt werden, keine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellen. Vorkosten führen auch nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz.

In einem weiteren Beschluss vom 13.09.2022 hatte der BFH zu einer Erzeugergenossenschaft, die Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert, entschieden: Zieht die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis sogenannte Marktgebühren ab, sind diese nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung einzustufen. Das BMF hat diesen Fall in seinem aktuellen Schreiben aufgegriffen und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend vom Umsatzsteuer-Anwendungserlass behandelt worden ist.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Gewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 EUR gemindert werden. Dieser Freibetrag wird vom Finanzamt nur einmal im Leben gewährt.

Welche Anforderungen an den Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit zu stellen sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine selbständige Friseurmeisterin die Hauptniederlassung ihres Betriebs infolge gesundheitlicher Beschwerden veräußert hatte. In einer Zweigstelle ihres Salons war sie jedoch noch weitere eineinhalb Jahre beruflich tätig.

Nach einem Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung, das vor der Veräußerung angefertigt worden war, konnte sie in ihrem Beruf nur noch stundenweise tätig sein. Diese Einschränkung galt voraussichtlich mindestens drei Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV) hatte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt, später allerdings Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und eine Umschulung finanziert. Das Versorgungsamt hatte der Frau eine Bescheinigung ausgestellt, wonach sie ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 sei.

Das Finanzamt lehnte eine Freibetragsgewährung für den Veräußerungsgewinn ab und erklärte, dass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege, da die Frau ihren Beruf nach der Veräußerung noch weitere eineinhalb Jahre ausgeübt habe. Für die Anerkennung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit verlangte das Amt zudem ein formalisiertes Nachweisverfahren (z.B. durch eine amtsärztliche Bescheinigung).

Der BFH entschied jedoch, dass die dauerhafte Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden kann und es hierfür keines formalisierten Nachweises bedarf. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist jemand berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung – im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen – auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Nachweis einer Berufsfähigkeit kann nicht nur durch amtsärztliche Bescheinigungen oder Bescheide der Sozialversicherungsträger erbracht werden, sondern auch durch andere Nachweise – wie beispielsweise fachärztliche Bescheinigungen oder Äußerungen von sonstigen Medizinern.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Entscheidung, dass die Anerkennung einer dauernden Berufsunfähigkeit keinen starren Regeln folgt, sondern einer breitgefächerten Nachweiserbringung zugänglich ist. Betroffene Steuerzahler, die ihren Betrieb veräußern wollen, sollten ihr Krankheitsbild für steuerliche Zwecke möglichst umfassend dokumentieren und sämtliche Gutachten, Stellungnahmen und Bescheinigungen der konsultierten Mediziner aufbewahren.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gibt es einige Besonderheiten. So ist der ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebs noch um einige Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. Beispielsweise erfolgt eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, falls sie sich in seinem Eigentum befänden. Unter Umständen muss ein Teil der Aufwendungen wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden, so dass dieser sich erhöht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden.

Klägerin war eine GmbH. Ihr Unternehmenszweck ist die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen. Bei überregionalen Aufträgen mietete sie in den Streitjahren 2014 bis 2016 am Tätigkeitsort Hotelzimmer oder Ferienwohnungen für ihre Mitarbeiter an, um deren Fahrtzeiten zu reduzieren. Die dadurch entstandenen Aufwendungen verbuchte sie als Betriebsausgaben. Bei einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Übernachtungen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen seien.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Aufwendungen für die Übernachtungen wurden zu Unrecht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Maßgeblich für die Hinzurechnung sei eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters. Zu klären sei also, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Es sei zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze. Im Streitfall sei dies nicht der Fall. Der Geschäftszweck der Klägerin erfordere es nicht, im überregionalen Bereich tätig zu werden. Aufträge außerhalb ihres Einzugsgebiets hätte sie auch ablehnen können. Die Anmietung der Unterkünfte habe nur mittelbar dem Unternehmenszweck gedient. Ein ständiges Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten sei bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht notwendig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Mietzinsen für kurzfristige Hotelnutzungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen werden.

Hinweis: Im Streitfall war ein entscheidender Punkt, dass die zeitlich begrenzte Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht zum eigentlichen Geschäftszweck gehörte. Es kommt also oftmals auf Kleinigkeiten an.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

In einem Fall des Finanzgerichts Sachsen wurde entschieden, dass Aufwendungen für gelegentliche Übernachtungen nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Aber im Steuerrecht kommt es wie immer auch auf die Details an und das Urteil des einen Gerichts gilt nicht gleichzeitig für alle anderen Sachverhalte. In einem ähnlichen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat.

Klägerin war eine Kapitalgesellschaft. Sie mietete an verschiedenen Tätigkeitsorten Unterkünfte für ihre Mitarbeiter an. Die Aufwendungen für Wohnungen rechnete sie bei der Ermittlung des Gewinns für die Gewerbesteuer hinzu, die Aufwendungen für Pensionen und Hotelzimmer jedoch nicht. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Anmietung der Mitarbeiterunterkünfte als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu qualifizieren sind. Es wurden daher geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die relevanten Jahre erlassen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen haben den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert. Eine Gewinnabsetzung liege dann nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingehe. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Die Aufwendungen wurden als Personalaufwand erfasst. Die angemieteten Hotel- und Pensionszimmer waren auch fiktiv dem Anlagevermögen der Klägerin als Mieterin bzw. Pächterin zuzuordnen. Der Geschäftszweck der Klägerin lag gerade darin, eigenes Personal in verschiedenen Filialen der Auftraggeber (Supermärkte) einzusetzen, und zwar flexibler und günstiger, als wenn die Auftraggeber selbst eigenes Personal eingesetzt hätten. Das Vorhandensein der Übernachtungsmöglichkeiten war essentiell für die Anwerbung des Personals, da dieses aufgrund der vergleichsweise niedrigen Entlohnung nicht täglich zur Arbeit hätte anreisen können. Das verdeutlicht, dass Hauptzweck der Klägerin die Anmietung von günstigen Übernachtungsmöglichkeiten sowie die Anwerbung günstigen Personals war, um Leistungen für ihre Auftraggeber erbringen zu können.

Hinweis: Als Fazit lässt sich festhalten: Ein ähnlicher Sachverhalt, jedoch mit anderem Ergebnis. In beiden Streitfällen war der Unternehmenszweck des Klägers entscheidend für das jeweils getroffene Urteil.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Die Lieferung von Elektrizität stellt, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis eines rechtswidrigen Handelns ist, eine Lieferung gegen Entgelt dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Im zugrundeliegenden Fall ging es um die widerrechtliche Abnahme (Diebstahl) von Strom durch eine Privatperson in Belgien und die nachträgliche Abrechnung durch den Netzbetreiber.

Der Netzbetreiber hatte unter anderem die Aufgabe, Strom bis zu den einzelnen Abnehmern zu transportieren, und war für die Installation, Inbetriebnahme und Ablesung der Zähler verantwortlich. Im Zeitraum von Mai 2017 bis August 2019 verbrauchte eine Privatperson unrechtmäßig Strom. Nachdem der Netzbetreiber den unrechtmäßigen Verbrauch durch den Abgleich der Zählerstände festgestellt hatte, rechnete er ihn gegenüber dem Stromverbraucher ab und verklagte diesen später auf Zahlung der Rechnung. Das Friedensgericht in Antwerpen verurteilte die Person daraufhin, die Kosten für den unrechtmäßig entnommenen Strom zu ersetzen, äußerte jedoch Zweifel an der Entstehung eines Mehrwertsteueranspruchs. Es wies darauf hin, dass vor dem 01.05.2018 keine Rechtsvorschrift ausdrücklich die Frage behandelt habe, ob auf die Entschädigung, die derjenige schulde, der rechtswidrig Energie entnommen habe, Mehrwertsteuer erhoben werden könne. Ab dann sei diese Lücke durch einen Energieerlass geschlossen worden.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Lieferung von Elektrizität (auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten ist) eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt darstellt. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung verbiete eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Aus der Vorlageentscheidung gehe eindeutig hervor, dass der Netzbetreiber die Privatperson mehr als zwei Jahre mit Strom versorgt habe. Gleichzeitig habe sich der Stromempfänger wie ein Kunde verhalten, da er den gelieferten Strom verbraucht habe.

Hinweis: Der EuGH hatte bereits in einem früheren Urteil den Anwendungsbereich der steuerbaren Umsätze erweitert. Dies setzt er nun auch im Fall eines Diebstahls fort.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie

  • der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
  • zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt eindrucksvoll, dass schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen ein Büro in einem Mehrfamilienhaus seiner Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt und die Reinigung von Treppenhaus und Hauseingang in diesem „fremden“ Haus übernommen. Für die Arbeiten hatte das Unternehmen den Gesellschaftern rund 1.600 EUR pro Jahr in Rechnung gestellt. Demgegenüber belief sich der Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung auf einen sechsstelligen Betrag.

Der BFH urteilte gleichwohl, dass die erweiterte Kürzung zu versagen ist. Die gegen Entgelt erbrachten Reinigungsleistungen gehörten nicht zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Gesellschaft, sie waren auch keine unschädliche Nebentätigkeit. Eine zulässige „Betreuung von Wohnungsbauten“ war in der Tätigkeit nach Gerichtsmeinung ebenfalls nicht zu sehen, da die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen noch keine Bewirtschaftung darstellt.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Als Firmeninhaber versucht man, bestehende Kunden an sich zu binden und neue zu gewinnen. Dazu gibt es viele verschiedene Ideen, mit denen man sich und sein Unternehmen repräsentieren kann. Allerdings begrenzt das Steuerrecht den steuerlichen Abzug der dabei entstandenen Aufwendungen. Sie müssen nämlich angemessen sein. Ein etwas weitläufiger Begriff, zu dessen Präzisierung das Finanzgericht München (FG) einen Beitrag geleistet hat.

Die Klägerin ist eine GmbH. Am 26.03.2012 erwarb sie einen Sportwagen zum Kaufpreis von 218.800 EUR. Nach einem Unfall im Juni 2015 wurde das Fahrzeug verkauft. Aus dem Verkauf und der Versicherungsentschädigung erlöste die Klägerin insgesamt einen Betrag von 235.000 EUR. Das Fahrzeug besaß eine Straßenzulassung und wurde nicht als Rennfahrzeug eingesetzt. Es sollte aber bei Veranstaltungen Kunden und Sponsoren zur Verfügung gestellt werden, um diesen ein „Rennfeeling“ zu vermitteln. Durch solche Rennsport- und Sportwagenveranstaltungen sollte ein Netzwerk mit anderen Unternehmen geknüpft werden. Zu den jeweiligen Veranstaltungen wurde das Fahrzeug nicht selbst gefahren, sondern auf einem Lkw oder Anhänger transportiert. Das Finanzamt sah 50 % der Aufwendungen für das Fahrzeug als unangemessen an und berücksichtigte daher auch die geltend gemachte Abschreibung nur zu 50 %.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG wurde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt habe den Abzug der Aufwendungen als Repräsentationsaufwand zu Recht versagt. Nach Ansicht des FG fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot. Es sei auch keine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil des streitigen Aufwands vorzunehmen.

Die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei vergleichbar mit Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Das Fahrzeug sei seiner Art nach geeignet, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Es handle sich bei ihm um einen sogenannten Supersportwagen, der Technologien aus der Formel 1 nutze. Das Fahrzeug sei zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden eingesetzt worden und habe der Kundenbindungs- und Netzwerkpflege gedient. Die Tatsache, dass durch das Fahrzeug auch Gewinn erzielt worden sei, schließe das Abzugsverbot nicht aus.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sind im Umsatzsteuergesetz (§ 18 Abs. 4f und 4g) Sonderregelungen für Gebietskörperschaften enthalten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in diesem Zusammenhang ein Anwendungsschreiben herausgegeben und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder. Sofern Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht begründen, obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung. Das BMF erläutert in seinem aktuellen Schreiben einige Begrifflichkeiten und Verfahrensaspekte. Dabei nimmt es insbesondere Stellung zum Begriff der Organisationseinheit, zur Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten, zur Überschreitung von Betragsgrenzen, zur einheitlichen Ausübung von Wahlrechten, zum Verzicht auf die dezentrale Besteuerung und zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten.

In § 18 Abs. 4g UStG sind Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der Abgabenordnung abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten geregelt. In Bezug auf diese Sonderregelungen enthält das Schreiben neben allgemeinen Ausführungen auch Erläuterungen zur Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes, zur Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes und zur Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund.

Hinweis: Zu Fragen des Vorsteuerabzugs bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Informationen für alle

Das Steuerrecht versucht, auch die besondere Situation von Alleinerziehenden zu berücksichtigen. So steht Ihnen ein Entlastungsbetrag zu, wenn Sie ihr Kind alleine erziehen. Jedoch wird Ihnen dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So erhalten Sie den Betrag nicht mehr, wenn Sie mit einer anderen volljährigen Person (etwa Ihrem neuen Partner) zusammenleben. In einem Streitfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) stellte sich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag noch vorlagen oder nicht.

Die Klägerin war im Jahr 2016 alleinerziehende Mutter von zwei in Ausbildung befindlichen Kindern. Ab dem 01.08.2016 vermietete sie zwei Zimmer in ihrem Einfamilienhaus an ein Brüderpaar aus Syrien. Einer von ihnen war minderjährig, der andere volljährig. Laut Mietvertrag durften beide das Bad, die Küche und das Wohnzimmer mitbenutzen. Die Brüder erhielten Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Für den minderjährigen Bruder erteilte das Jugendamt der Klägerin eine Pflegeerlaubnis. Sie erhielt für die beiden Brüder allerdings kein Kindergeld. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde ihr vom Finanzamt nur bis zum 31.07.2016 gewährt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach steht der Klägerin der Entlastungsbetrag nicht nur zeitanteilig zu. Die notwendigen Voraussetzungen waren bei ihr im gesamten Jahr 2016 erfüllt. Zum Haushalt der Klägerin gehörten zwei in Ausbildung befindliche (eigene) Kinder, für die ihr Kindergeld zustand. Die Klägerin unterhielt ab dem 01.08.2016 auch keine Haushaltsgemeinschaft mit dem bereits volljährigen syrischen Mieter. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt nicht vor, wenn der Volljährige einen vollständig getrennten Haushalt führt. Bereits aufgrund des geschlossenen Mietverhältnisses war hier nicht von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen. Der Volljährige zahlte eine Miete an die Klägerin. Als Mieter war er typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt und auch nicht verpflichtet, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Klägerin zu leisten.

Information für:alle
zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Die sogenannten Pandora-Papers sind das bislang größte Datenleak bezüglich Steueroasen und sind bereits im Jahr 2021 einem internationalen Konsortium von Journalisten zugespielt worden. Der Datensatz beinhaltet Informationen über 14 sogenannte Offshore-Provider, also Unternehmen, die Briefkastenfirmen (Offshore-Firmen), Trusts (Stiftungen) und andere Unternehmensformen für ihre Kunden aufbauen.

Das Land Hessen hat mitgeteilt, dass es die Pandora-Papers angekauft hat. Die Hessische Steuerverwaltung soll das Datenleak nun federführend für ganz Deutschland und auch für Ermittlungsbehörden im Ausland auswerten. Experten der hessischen Steuerverwaltung haben die Daten zuvor eingehend geprüft und als authentisch sowie verwertbar eingestuft. Das Datenpaket umfasst 3,8 Terabyte, die sich auf mindestens 10,4 Mio. Dokumente erstrecken. Die Daten liegen nun dem Finanzamt Kassel vor. Ermittler aus Deutschland und der EU können sich dort mit Anfragen zu den Pandora-Papers melden.

Wie werthaltig die Pandora Papers aus steuerlicher Sicht sind, sollen die Auswertungen und die sich anschließenden Ermittlungen der unterschiedlichen Behörden ergeben. Wie viel Hessen für die Datensätze gezahlt hat, ist nicht bekannt. Das Bundesland hatte ab 2017 bereits die Panama-Papers federführend für die Steuerbehörden in ganz Deutschland ausgewertet.

Information für:alle
zum Thema:übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 27.02.2023 damit auseinandergesetzt. Viele Betroffene sind jedoch hinsichtlich der Regelung zur Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen (FinMin NRW) klärt nun auf.

Bis zum 31.12.2022 wurde eine gemischt genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Betreiber konnte (bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage abziehen, musste aber in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Zum 01.01.2023 wurde der Nullsteuersatz eingeführt. Viele Betreiber erklären nun eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbstgenutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen.

Das FinMin NRW erklärt hierzu, dass eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage nur dann möglich sei, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet würden. Davon sei aus Vereinfachungsgründen stets auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert werde. Das gelte auch dann, wenn mit Hilfe einer Wallbox die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen werde, und auch, wenn eine Wärmepumpe verwendet werde. Auf die konkrete Art der Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe, Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) komme es nicht an. Tragbare Batterien und Powerbanks seien nicht umfasst. Diese Vereinfachungsregelung sei auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des Stroms weiterveräußert würden.

Die Entnahme könne entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung sei nicht vorzunehmen, da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert hätten. Die beim Erwerb gezogene Vorsteuer könne nicht rückwirkend versagt werden.

Hinweis: Die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber ist auch nach Entnahme der Anlage eine unternehmerische Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtig. Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Wurde beim Erwerb der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, gilt dieser Verzicht für fünf Jahre.

Information für:alle
zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Egal, ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht – Eltern können in ihrer Einkommensteuererklärung zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Auch die Kosten für ein Au-pair, eine Internatsbetreuung oder einen haushaltsnahen Minijobber lassen sich auf diese Weise abziehen. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass

  • das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist,
  • die Eltern für die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten haben und
  • die Betreuungskosten unbar gezahlt wurden (z.B. per Überweisung).

Der Fiskus erkennt dabei nur „reine“ Betreuungskosten an. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes.

Getrenntlebende Eltern sollten beachten, dass ein steuerlicher Abzug nach gegenwärtiger Rechtslage nur bei demjenigen Elternteil möglich ist, der die Kosten getragen hat und bei dem das Kind tatsächlich wohnt. Ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes aus verfassungsrechtlicher Sicht für den Steuerabzug gefordert werden darf, ist momentan Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Hat ein Elternteil die Kosten für die Betreuung eines beim anderen Elternteil wohnenden Kindes getragen, kann sich daher ein Einspruch lohnen, um den Fall unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren offenzuhalten. Ein weiteres Verfahren ist beim BFH zu der Frage anhängig, inwieweit die Zahlung der Kosten zu den Abzugsvoraussetzungen gehört.

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zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

In der Einkommensteuererklärung lassen sich unterschiedliche Kostenarten absetzen – von Werbungskosten über haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu außergewöhnlichen Belastungen. Über etliche Aufwandspositionen hält sich hartnäckig das Gerücht, dass sie steuerlich absetzbar seien, sie sind es aber nicht. Die klassischen Irrtümer im Überblick:

  • Heimfriseure: Obwohl ein mobiler Friseur in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Grund: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt werden. Ausnahme: Der Hundefriseur ist absetzbar, sofern er unbar bezahlt wurde.
  • Nachhilfeunterricht: Für die meisten Schüler kann Nachhilfeunterricht nicht abgesetzt werden. Es handelt sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten, wie man als Laie denken könnte. Es gilt jedoch eine Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.
  • Arbeitskleidung: Bekleidung, die zwar branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lässt sich nicht absetzen, wenn sie auch in der Freizeit getragen werden kann. Dies gilt beispielsweise für den Anzug eines Bankers. Absetzbar ist nur spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze eines Kochs.
  • Führerschein: Den Pkw-Führerschein zu machen, ist eine teure Angelegenheit. Die Kosten für die Fahrerlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 EUR. Der Führerschein ist in aller Regel nicht absetzbar, auch wenn er dazu benötigt wird, zur Arbeit zu gelangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Fahrerlaubnis ausschließlich für den Beruf und nicht privat benötigt wird (Lkw- und Busführerschein). Stark geh- und stehbehinderte Menschen können den Erwerb ihres Führerscheins zudem als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
  • Diätverpflegung: Da vom Arzt verschriebene Medikamente als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, könnte man vermuten, dass bei Lebensmittelallergien und Unverträglichkeiten spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Nahrungsmittel gelten jedoch nicht als Arzneimittel und werden folglich vom Fiskus nicht anerkannt.
  • Frei verkäufliche Arznei: Die Ausgaben für frei verkäufliche Arzneimittel sind ohne ärztliche Verschreibung nicht absetzbar.
  • Beerdigungskosten: Kosten für eine Beerdigung sind nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Kosten ausfällt. In diesem Fall wird allerdings nur die Differenz anerkannt – und hiervon auch noch eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen.
  • Scheidungskosten: Kosten einer Ehescheidung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, werden sie vom Steuergesetzgeber zum „Privatvergnügen“ gezählt.
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zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Auch wenn die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen geäußert. Danach kann in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden.

Es wird demnach nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die

  • bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Zu beachten ist jedoch, dass Finanzämter in Einzelfällen zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern können.

Hinweis: Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

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zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln. Die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) benutzen. Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) vorhalten, so dass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch dann die spätere Frist zum 01.01.2023 gilt, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden sind. Sie konnten Prozesserklärungen im Jahr 2022 also noch formgerecht auf Papier oder per Fax bei den Gerichten abgeben. Der BFH verwies darauf, dass der elektronische Übermittlungsweg im Jahr 2022 zunächst nur für Rechtsanwälte galt und diese ein beA als natürliche Person erhielten. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern stand dieser Übermittlungsweg hingegen damals noch nicht zur Verfügung, auch wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren. Auch die Gesellschaft selbst verfügte nicht über einen elektronischen Zugang.

Hinweis: In einer Partnerschaftsgesellschaft können sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zusammenschließen. Die Gesellschaftsform beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im Unterschied zur GbR bietet die Partnerschaftsgesellschaft allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.

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zum Thema:übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Manche Erfolgsgeschichten beginnen im Kinderzimmer: Ein Mathematikstudent wohnt noch bei seinen Eltern und steigt mit 18 Jahren in die Welt des Online-Pokerspiels ein. Er spielt Cash Games in der Variante „Texas Hold’em/Fixed Limit“, professionalisiert sein Spiel immer weiter und setzt während seiner Pokerrunden sogar eine Analysesoftware ein, mit der er das Spielverhalten seiner Mitspieler statistisch auswertet. Zu Beginn seiner Tätigkeit spielt er lediglich fünf bis zehn Stunden pro Monat, später verbringt er monatlich rund 100 Stunden vor dem PC. Er erhöht seine Einsätze, spielt gleichzeitig auf mehreren Pokerportalen und erzielt so über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Gewinn von über 2,3 Mio. EUR.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollte der Student nun den Einkommensteuerzugriff auf seine Gewinne abwenden, indem er geltend machte, dass die von ihm gespielte Online-Pokervariante ein nicht einkommensteuerbares Glücksspiel sei. Der BFH lehnte jedoch ab und knüpfte an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Zwar handelt es sich bei Freizeit- und Hobbyspielen grundsätzlich um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne und Verluste keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielleidenschaft geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist nach Gerichtsmeinung die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, beispielsweise die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. Im Ergebnis lagen also steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Online-Pokergewinne erst bei berufsmäßiger, professioneller Ausübung einkommensteuerlich erfasst werden müssen. Wer sich in seiner Freizeit sporadisch an den virtuellen Spieltisch setzt, muss keinen Steuerzugriff fürchten.

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zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abrechnen will, muss gegenüber dem Finanzamt verschiedene Stufen der Nachweisführung beachten:

  • Kosten für übliche Heilbehandlungen werden in der Regel ohne besonderen Nachweis anerkannt.
  • Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, wie beispielsweise Hörgeräte, müssen durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers belegt werden.
  • Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind nur absetzbar, wenn der Steuerbürger ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig ist. Dieser sogenannte qualifizierte Nachweis muss vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen, so dass die hohen Nachweishürden galten. Nun hat das Gericht jedoch seine Auffassung geändert und entschieden, dass die Kosten für die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden dürfen. Grund für diesen Richtungswechsel war die Erkenntnis des Gerichts, dass über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr besteht. Zuvor hatte das Gericht medizinische Fachbeiträge ausgewertet.

Hinweis: Die Kosten für eine Liposuktion sind ab 2016 ohne besonderen Nachweis abziehbar, da steuerlich nun eine übliche Heilbehandlung vorliegt. Wichtig ist aber, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt ist, sondern zur Behandlung einer Erkrankung.

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zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen und in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und die Installation und den Betrieb vor allem kleinerer Photovoltaikanlagen nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu erschweren.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun eine Broschüre zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage nach neuem Recht herausgegeben. Diese Broschüre richtet sich insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen.

Seit dem 01.01.2023 fällt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (auch auf dem Balkon) installiert wird. Auch Betreiber von Bestandsanlagen können von der neuen Regelung profitieren. Sowohl die Erweiterung einer bestehenden Anlage als auch der Austausch defekter Komponenten ist begünstigt.

Anlagenbetreiber müssen sich nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfällt der Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen.

Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines Elektroautos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Hinweis: Die Broschüre finden Sie auf der Homepage des BMF (www.bundesfinanzministerium.de).

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zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Kennen Sie die Dreitagesfiktion? Dies ist ein verfahrensrechtliches Konstrukt der Finanzverwaltung, wonach ein Schreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als Ihnen zugegangen gilt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass Sie Ihren Brief nach drei Tagen in Händen halten. Und ab dann beginnen die relevanten Fristen zu laufen. Sollte es also einmal mehr als drei Tage dauern und man die Fristen nicht einhalten können, dann ist es gut, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass die Zustellung erst später erfolgte.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) wurde der Kläger zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt. Bei der Veranlagung wurde ein Teil der Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Das Finanzamt sandte die abschlägige Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 (Freitag) als einfachen Brief an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage, welche am 03.03.2022 beim Gericht einging. Die Einspruchsentscheidung sei erst am 03.02.2022 (Donnerstag) zugestellt worden. Der Postdienstleister gab an, dass an Samstagen an der Kanzleianschrift des Prozessbevollmächtigten keine Post zugestellt wird.

Die Klage vor dem FG war unzulässig. Sie wurde eindeutig zu spät erhoben. Nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion sei die Einspruchsentscheidung bereits am 31.01.2022 (Montag) bekanntgegeben worden und die Frist habe zu laufen begonnen. Nach Ansicht des Senats kann davon ausgegangen werden, dass die Einspruchsentscheidung am 28.01.2022 zur Post aufgegeben wurde. Dies gehe aus dem dargelegten Organisationsablauf des Finanzamts hervor. Der vom Kläger angegebene abweichende Eingangsvermerk begründe keine berechtigten Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion. Es sei nicht bekannt, durch welchen Kanzleimitarbeiter der Stempel aufgebracht worden sei. Auch die vom Kläger behauptete generelle Unzuverlässigkeit des Postdienstleisters war nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Dieser wies eine Zustellquote von 95,5 % für den Zeitraum zwischen dem Einlieferungstag und dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auf. Letztlich wurde die Dreitagesfiktion in diesem Fall nicht entkräftet.

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zum Thema:übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Kennen Sie die Dreitagesfiktion? Dies ist ein verfahrensrechtliches Konstrukt der Finanzverwaltung, wonach ein Schreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als Ihnen zugegangen gilt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass Sie Ihren Brief nach drei Tagen in Händen halten. Und ab dann beginnen die relevanten Fristen zu laufen. Sollte es also einmal mehr als drei Tage dauern und man die Fristen nicht einhalten können, dann ist es gut, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass die Zustellung erst später erfolgte.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) wurde der Kläger zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt. Bei der Veranlagung wurde ein Teil der Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein. Das Finanzamt sandte die abschlägige Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 (Freitag) als einfachen Brief an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage, welche am 03.03.2022 beim Gericht einging. Die Einspruchsentscheidung sei erst am 03.02.2022 (Donnerstag) zugestellt worden. Der Postdienstleister gab an, dass an Samstagen an der Kanzleianschrift des Prozessbevollmächtigten keine Post zugestellt wird.

Die Klage vor dem FG war unzulässig. Sie wurde eindeutig zu spät erhoben. Nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion sei die Einspruchsentscheidung bereits am 31.01.2022 (Montag) bekanntgegeben worden und die Frist habe zu laufen begonnen. Nach Ansicht des Senats kann davon ausgegangen werden, dass die Einspruchsentscheidung am 28.01.2022 zur Post aufgegeben wurde. Dies gehe aus dem dargelegten Organisationsablauf des Finanzamts hervor. Der vom Kläger angegebene abweichende Eingangsvermerk begründe keine berechtigten Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion. Es sei nicht bekannt, durch welchen Kanzleimitarbeiter der Stempel aufgebracht worden sei. Auch die vom Kläger behauptete generelle Unzuverlässigkeit des Postdienstleisters war nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Dieser wies eine Zustellquote von 95,5 % für den Zeitraum zwischen dem Einlieferungstag und dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auf. Letztlich wurde die Dreitagesfiktion in diesem Fall nicht entkräftet.

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zum Thema:übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Niemand weiß genau, in wie vielen Steuererklärungen hin und wieder ein bisschen gemogelt wird. Wenn es aber um enorme Beträge geht, die ein Steuerzahler am Finanzamt vorbeizuschleusen versucht, dann hört für die Finanz- und Justizbehörden der Spaß schnell auf. So wurde im Oktober 2022 ein bekannter Sternekoch durch das Landgericht München I zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Gastronom in seinen zwei Münchener Restaurants etwa 5 Mio. EUR aus den Kassen entnommen hatte. Durch Manipulationen am Kassensystem war eine Steuerschuld von 2,3 Mio. EUR entstanden.

Diese Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist nun weitgehend rechtskräftig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13.06.2023 entschied. Die Bundesrichter fanden keine Rechtsfehler bei Strafzumessung und Schuldspruch. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision blieb damit überwiegend erfolglos. Nur zu Aspekten der Vermögensabschöpfung muss das Landgericht München I noch neu verhandeln, teilte der BGH mit.

Hinweis: Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. Nach den Leitlinien des BGH muss bei einer hinterzogenen Steuer von mehr als 1 Mio. EUR eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

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zum Thema:übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Zu den gängigsten abziehbaren Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:

  • Schornsteinfeger
  • Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
  • Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern
  • Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Austausch von Verbrauchsmessungszählern
  • Beseitigung von Graffitis

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere folgende Kosten abziehbar:

  • Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste
  • Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen
  • Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen
  • Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen
  • Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen
  • Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine „Bescheinigung nach § 35a EStG“ einfordern. Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden.

Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht).

Hinweis: Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt maximal 1.200 EUR. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar, so dass sich maximal 4.000 EUR steuermindernd auswirken. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus höchstens 510 EUR).

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zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Viele Städte und Kommunen erheben mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer berechnet sich meist nach der tatsächlich gezahlten Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Miete – in Berlin liegt der Steuersatz beispielsweise bei 15 %.

Hinweis: Mit der Zweitwohnungsteuer wollen Städte und Gemeinden die Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da die Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält und zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird, sollte prüfen, ob sich möglicherweise eine Steuerbefreiung nutzen lässt. Geregelt ist die Zweitwohnungsteuer bzw. eine Befreiung hiervon in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, den Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetzen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

In Hamburg sind Nebenwohnungen beispielsweise von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen, sofern

  • sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person bewohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Lebens- oder Ehepartner lebt,
  • die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Hamburg liegt und
  • die Nebenwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird.

Hinweis: Wer nicht von der Zweitwohnungsteuer befreit werden kann (z.B. ledige Berufstätige), jedoch eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung unterhält, kann die entrichtete Steuer zumindest als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abziehen.

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zum Thema:übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2023)

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Die Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung von Hübner, Samagga & Kollegen besteht aus Dipl. Finanzwirten, Steuerberatern und Wirtschaftsmediatoren. Durch langjährige Erfahrung verfügen wir über ein starkes Netzwerk. Als erfahrene Steuerberatungskanzlei bündeln wir unsere Fachkompetenzen. So können wir auch bei fachübergreifenden Steuerthematiken immer das beste Ergebnis für unsere Mandanten erzielen.

Rudolf Hübner

Steuerberater, Kanzleigründer
Interessenschwerpunkte:
Wirtschaftliche Begleitung, Bankengespräche, Sanierungen, Gesellschaftsrecht

Detlev Samagga

Dipl. Finanzwirt, Steuerberater, Sozietätspartner, ordentliches Mitglied im Prüfungsausschuss Gladbeck für Steuerfachangestellte (Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe)
Interessenschwerpunkte:
An- und Verkäufe von Unternehmen, Rechtsbehelfe, Unternehmensumwandlungen

Kerstin Eisermann-Korn

Steuerberaterin, Sozietätspartnerin
Interessenschwerpunkte:
Einkommensteuer, Unternehmensnachfolge, Erbschaft- und Schenkungsteuer

Marlis Kröll

Steuerberaterin, Sozietätspartnerin, ordentliches Mitglied im Prüfungsausschuss Bochum I für Steuerfachangestellte (Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe)
Interessenschwerpunkte:
Besteuerung von Personen- & Kapitalgesellschaften, Gesellschaftsrecht, Unternehmensumwandlungen

Tim Verkic

Steuerreferent

Interessenschwerpunkte:
Bachelor of Laws ( LL.B.)
Steuerrecht

Ein starkes Team

Langjährige Erfahrung von mehr als 40 Mitarbeitern und solide Kenntnisse in allen Bereichen lassen uns stets den Überblick bewahren. Das Know-how unserer Mitarbeiter ist durch nichts zu ersetzen. Unser Team besteht aus Steuerfachangestellten, Steuerfachwirten, Bilanzbuchhaltern und staatlich geprüften Betriebswirten. Viele von ihnen sind schon lange Jahre für uns tätig.

Wir haben unsere Arbeitsabläufe optimal auf Ihre Anforderungen angepasst. Bei uns haben Sie immer einen persönlichen Ansprechpartner, der Ihre Anliegen kennt und einordnen kann. Dabei greift er auf das Wissen und die Kompetenz des gesamten Teams zurück.

Historie

1973

Gründung der Einzelpraxis in Gladbeck durch Steuerberater Rudolf Hübner mit einer Mitarbeiterin

1978

Umzug in größere Büroräume nach Gelsenkirchen-Buer-Bülse mit sechs Mitarbeitern

1984

Bau eines eigenen Bürohauses und Umzug zu dem den heutigen Firmensitz  Zweckeler Str. 16a in Gelsenkirchen- Buer- Bülse mit 14 MitarbeiterInnen.

1998

Erweiterung der Büroräume durch einen Anbau für weitere 12 Mitarbeiter.

2005

Mit Eintritt des Steuerberaters und Dipl. Finanzwirtes Detlev Samagga als Partner wurde die   „Hübner, Samagga & Kollegen Steuerberatersozietät“ gegründet. Herr Samagga beendete seine Ausbildung im Finanzamt 1991 mit dem Abschluss als Dipl. Finanzwirt an der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen.

Direkt im Anschluss wechselte er in die Steuerabteilung eines großen Immobilienkonzerns, um mehrere Jahre in verschiedenen wohnungswirtschaftlichen Bereichen tätig zu werden. In 2005 kehrte er, inzwischen durch die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zum Steuerberater bestellt, in der zu seinen steuerlichen Wurzeln nach Bülse zurück und gründete mit Herrn Rudolf Hübner die „Hübner, Samagga & Kollegen Steuerberatersozietät“.

2009

Eintritt der Steuerberaterinnen Marlis Kröll und Kerstin Eisermann-Korn in die Sozietät als Partnerinnen. Frau Marlis Kröll begann ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten 1984  in der Einzelpraxis Rudolf Hübner, legte danach  erfolgreich die Prüfung zur Steuerfachwirtin ab und wurde 2004 nach Bestehen des Steuerberaterexamens durch die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zur Steuerberaterin bestellt.

Frau Kerstin Eisermann-Korn begann 1997 als Steuerfachachgestellte in der Einzelpraxis Rudolf Hübner, bestand im Jahr 2000 erfolgreich die Prüfung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin mit Schwerpunkt Steuern und wurde ebenfalls 2004 nach Bestehen des Steuerberaterexamens durch die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zur Steuerberaterin bestellt. Bis zur Aufnahme in die Sozietät waren beide als Steuerberaterinnen nach § 58 StBerG in der Kanzlei tätig.

2018

Bis heute entwickelt sich unsere Kanzlei mit zurzeit 40 Mitarbeitern stetig weiter und passt sich allen neuen Herausforderungen sowohl  im Steuerrecht als auch im technischen Bereich an. Weiterbildungswünsche von  Mitarbeitern werden unterstützt.

So haben In den letzten Jahren etliche unserer Teammitglieder erfolgreich ihre Prüfungen zu folgenden Berufen bestanden: 

Soziales Engagement

Die Mitarbeiter/innen und die Geschäftsleitung der Hübner, Samagga & Kollegen Steuerberatersozietät unterstützen seit Jahren verschiedene soziale Einrichtungen und Institutionen insbesondere durch Spendenaktionen zur Weihnachtszeit. Uns liegen Kinder und Jugendliche ganz besonders am Herzen.

So unterstützen wir zum Beispiel folgende Einrichtungen:

– Weihnachtsgeschenke gekauft und verpackt überreicht für die Kinder des „Kinderhauses Gelsenkirchen“
– Mithilfe beim Bau von Sandkästen im „Kinderhaus Gelsenkirchen“
– Lebensmittelpakete für die Gladbecker Tafel
– Förderverein der Grundschule Bülsestrasse
– GLA-Stiftung
– Kinderkrebshilfe
– SOS- Kinderdörfer
– Aktion Lichtblicke e.V.
– Kinderhospiz
– Stiftung für Integration

 

Aktuelles

Sonderzahlungen bleiben steuerfrei

Sonderzahlungen bis 1.500 Euro, die zwischen dem 1.3. und dem 31.12.2020 zusätzlich gezahlt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

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